Besonderer Fall
Reverse-Charge – der Empfänger schuldet die Steuer
Bei bestimmten Umsätzen weist die leistende Person keine MwSt aus – die empfangende Person berechnet und meldet sie selbst. Wer betroffen ist, was auf die Rechnung gehört und wie viel Steuer zu buchen ist.
- § 13b UStG
- Netto-Rechnung
- oft zahlungsneutral
Rechner
selbst zu berechnende MwStDas Prinzip
Was Reverse-Charge bedeutet
Normalerweise weist die leistende Person die MwSt auf der Rechnung aus und führt sie ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich das um: Die Rechnung enthält keine MwSt, und die Steuerschuld geht auf die empfangende Person über (§ 13b UStG). Sie berechnet die Steuer selbst, meldet sie in der Voranmeldung und zieht sie – bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung – im selben Zug wieder als Vorsteuer ab. So wird Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden und betrugsanfälligen Geschäften erschwert.
Wann es greift
Typische Anwendungsfälle
- Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen in der EU: Der Leistungsort liegt am Sitz der empfangenden Person, die die Steuer dort selbst schuldet.
- Bauleistungen zwischen Unternehmen: Erbringt ein Bauunternehmen Leistungen an ein anderes, das selbst Bauleistungen erbringt, greift Reverse-Charge.
- Bestimmte Warengruppen: etwa Mobiltelefone, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 € sowie Schrott und Altmetalle.
- Weitere Sonderfälle: Gebäudereinigung an andere Reinigungsunternehmen, Lieferung von Gas und Strom an Wiederverkäufer, Emissionszertifikate.
Die genaue Liste ist im Gesetz abschließend geregelt und ändert sich gelegentlich – im Zweifel lohnt die Rückfrage bei der Steuerberatung.
Auf der Rechnung
Diese Angaben sind Pflicht
- Kein Steuerausweis: weder ein MwSt-Betrag noch ein Steuersatz.
- Hinweis auf die Umkehr: der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- USt-IdNr. beider Parteien bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU.
- Meldung: innergemeinschaftliche B2B-Dienstleistungen gehören zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung.
Beispiel
So rechnet der Empfänger
Eine Agentur erhält eine Rechnung über 1.000,00 € netto ohne MwSt. Sie berechnet 19 % selbst: 1.000,00 × 19 % = 190,00 €. Diesen Betrag meldet sie als geschuldete MwSt und – wenn voll vorsteuerabzugsberechtigt – zugleich als Vorsteuer. Der Rechner oben zeigt Ihnen zu jedem Nettobetrag sofort die selbst zu berechnende Steuer.
Häufige Fragen
Reverse-Charge: die häufigsten Fragen
Was bedeutet Reverse-Charge?
Bei Reverse-Charge stellt die leistende Person eine Rechnung ohne MwSt aus, und die empfangende Person schuldet die Steuer und führt sie ans Finanzamt ab. Ist sie vorsteuerabzugsberechtigt, zieht sie denselben Betrag wieder als Vorsteuer ab – dann ist das Verfahren zahlungsneutral.
Muss ich als Empfänger die MwSt wirklich zahlen?
Sie berechnen die MwSt selbst und melden sie in der Voranmeldung. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung buchen Sie im selben Zug die Vorsteuer gegen – es bleibt unterm Strich in der Regel kein Zahlbetrag.
Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Kein MwSt-Betrag und kein Steuersatz, dafür der ausdrückliche Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie die USt-IdNr. beider Parteien bei grenzüberschreitenden EU-Leistungen.