Besonderer Fall

Reverse-Charge – der Empfänger schuldet die Steuer

Bei bestimmten Umsätzen weist die leistende Person keine USt aus – die empfangende Person berechnet und meldet sie selbst. Wer betroffen ist, was auf die Rechnung gehört und wie viel Steuer zu buchen ist.

  • § 19 UStG
  • Netto-Rechnung
  • oft zahlungsneutral

Rechner

selbst zu berechnende USt

Das Prinzip

Was Reverse-Charge bedeutet

Normalerweise weist die leistende Person die USt auf der Rechnung aus und führt sie ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren kehrt sich das um: Die Rechnung enthält keine USt, und die Steuerschuld geht auf die empfangende Person über (§ 19 UStG). Sie berechnet die Steuer selbst, meldet sie in der Voranmeldung und zieht sie – bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung – im selben Zug wieder als Vorsteuer ab. So wird Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden und betrugsanfälligen Geschäften erschwert.

Wann es greift

Typische Anwendungsfälle

  • Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen in der EU: Der Leistungsort liegt am Sitz der empfangenden Person, die die Steuer dort selbst schuldet.
  • Bauleistungen zwischen Unternehmen: Erbringt ein Bauunternehmen Leistungen an ein anderes, das selbst Bauleistungen erbringt, greift Reverse-Charge.
  • Bestimmte Warengruppen: etwa Mobiltelefone, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise ab einem Rechnungsbetrag von 5.000 € sowie Schrott und Altmetalle.
  • Weitere Sonderfälle: Gebäudereinigung an andere Reinigungsunternehmen, Lieferung von Gas und Strom an Wiederverkäufer, Emissionszertifikate.

Die genaue Liste ist im Gesetz abschließend geregelt und ändert sich gelegentlich – im Zweifel lohnt die Rückfrage bei der Steuerberatung.

Auf der Rechnung

Diese Angaben sind Pflicht

  • Kein Steuerausweis: weder ein USt-Betrag noch ein Steuersatz.
  • Hinweis auf die Umkehr: der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • USt-IdNr. beider Parteien bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU.
  • Meldung: innergemeinschaftliche B2B-Dienstleistungen gehören zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung.

Beispiel

So rechnet der Empfänger

Eine Agentur erhält eine Rechnung über 1.000,00 € netto ohne USt. Sie berechnet 20 % selbst: 1.000,00 × 20 % = 200,00 €. Diesen Betrag meldet sie als geschuldete USt und – wenn voll vorsteuerabzugsberechtigt – zugleich als Vorsteuer. Der Rechner oben zeigt Ihnen zu jedem Nettobetrag sofort die selbst zu berechnende Steuer.

Häufige Fragen

Reverse-Charge: die häufigsten Fragen

Was bedeutet Reverse-Charge?

Bei Reverse-Charge stellt die leistende Person eine Rechnung ohne USt aus, und die empfangende Person schuldet die Steuer und führt sie ans Finanzamt ab. Ist sie vorsteuerabzugsberechtigt, zieht sie denselben Betrag wieder als Vorsteuer ab – dann ist das Verfahren zahlungsneutral.

Muss ich als Empfänger die USt wirklich zahlen?

Sie berechnen die USt selbst und melden sie in der Voranmeldung. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung buchen Sie im selben Zug die Vorsteuer gegen – es bleibt unterm Strich in der Regel kein Zahlbetrag.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Kein USt-Betrag und kein Steuersatz, dafür der ausdrückliche Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sowie die USt-IdNr. beider Parteien bei grenzüberschreitenden EU-Leistungen.